Category Archives: Allgemein

Keine Einschränkung beider freien Gutachterwahl

„Wir haben bereits einen Gutachter beauftragt. Deshalb dürfen Sie keinen weiteren Sachverständigen einschalten“.

Diese Aussage findet von Sachbearbeiter im Schadenmanagment beim telefonischen oder postalischen Erstkontakt mit einem Geschädigten gerne Verwendung.

Die These ist nicht haltbar. Es ist gerade das Recht des Geschädigten, einen Gutachter auszuwählen und zu beauftragen. Auf einen vom Versicherer gewählten Experten muss er sich nicht einlassen. Die tägliche Praxis zeigt, dass Versicherer den von Ihnen beauftragten Gutachtern klare Anweisungen geben, wie kalkuliert werden soll.

Quelle: UE Unfallregulierung effektiv (07/2016)

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OLG München Hinweisbeschluss: Sachverständigenhonorar

Das OLG München hat mit dem Hinweisbeschluss vom 14.12.2015, AZ: 10 U 576/15, welcher zwischenzeitlich rechtskräftig ist, hoffentlich eine Klärung in die unklare Situation in Hinblick auf das Grundhonorar und die Nebenkosten der Sachverständigenrechnung gebracht.

In dem OLG-München Hinweisbeschluss werden unter anderem folgende Punkte behandelt:

  • die Bagatellschadengrenze mit 750 EUR definiert

  • das Grundhonorar des Sachverständigen orientiert sich an dem unteren Wert des Korridor V der Erhebung des BVSK. Ist der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt erhält er einen Zuschlag von 50% aus der Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert des Korridorwerts V. Hat der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat er gleichfalls Anspruch auf den Zuschlag.

  • die Nebenkosten werden gemäß den Vorgaben der BVSK-Honorarbefragung mit Fahrtkosten in Höhe von 0,70 €/Kilometer, Fotokosten in Höhe von 2,00 €/Lichtbild und 0,50 €/Lichtbild des 2. Fotosatzes, eine Porto-/Telefon-Pauschale von 15,00 €, Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie berechnet

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Urteil:
Juni 2014 OLG Frankfurt am Main

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehr mit der geöffneten Tür eines anderen Fahrzeugs

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der bereits geöffneten Fahrertür eines auf einem Parkstreifen am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs, so ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt. Dabei ist unerheblich, dass es kein feststehendes Maß für einen Seitenabstand gibt und der Seitenabstand ca. 70 cm betragen hat. Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der bereits geöffneten Fahrertür eines auf einem Parkstreifen am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs, so ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt.

 

Quelle: lorem ipsum 2013

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Urteil:
Juni 2014 OLG Naumburg

Einsatzfahrzeuge dürfen sich dem für den Gegenverkehr durch Ampelschaltung mit „grün“ freigegebenen Kreuzungsbereich nur mit reduzierter Geschwindigkeit nähern.

Fahrer eines Einsatzfahrzeuges müssen sich vor dem Einfahren in den für den Gegenverkehr durch Ampelschaltung mit „grün“ freigegebenen Kreuzungsbereich vergewissern, dass das Sondersignal von den übrigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden ist.

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Urteil:
Juni 2014 OLG München

Auffahrender kann gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis bei plötzlichem Stillstand des Vorausfahrenden erschüttern.

Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe. Im Allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein vor ihm (vorwärts) fahrendes oder stehendes Fahrzeug fährt, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist.

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