Keine Einschränkung beider freien Gutachterwahl
„Wir haben bereits einen Gutachter beauftragt. Deshalb dürfen Sie keinen weiteren Sachverständigen einschalten“.
Diese Aussage findet von Sachbearbeiter im Schadenmanagment beim telefonischen oder postalischen Erstkontakt mit einem Geschädigten gerne Verwendung.
Die These ist nicht haltbar. Es ist gerade das Recht des Geschädigten, einen Gutachter auszuwählen und zu beauftragen. Auf einen vom Versicherer gewählten Experten muss er sich nicht einlassen. Die tägliche Praxis zeigt, dass Versicherer den von Ihnen beauftragten Gutachtern klare Anweisungen geben, wie kalkuliert werden soll.
Quelle: UE Unfallregulierung effektiv (07/2016)
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