Glossar

130 % Rechtsprechung


Das „130-Prozent-Thema“ ist ein reines Haftpflichtthema. Kern der 130-Prozent-Rechtsprechung: Der Geschädigte hat nach geltendem Schadenersatzrecht in gewissen Grenzen auch dann noch die Möglichkeit zur Instandsetzung seines Fahrzeugs, wenn die


Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert maßvoll übersteigen.

Die Grundregel lautet: Die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung darf im Regelfall einen Betrag von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts (WBW) nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az: VI ZR 67/91, NJW 1992, 305).

Vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlich

Der Geschädigte will mehr in die Wiederherstellung stecken, als das Fahrzeug vor dem Unfall wert war. Das darf er nur, wenn vollständig und fachgerecht in Stand gesetzt wird.

 

Haltefrist

Als Nachweis für das Integritätsinteresse muss das Fahrzeug über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses – genutzt werden.

Ältere Fahrzeuge


Die Bagatellschadensgrenze kommt nicht zum tragen, wenn die Reparaturkosten (z. B. bei älteren Fahrzeugen) bereits den Fahrzeugwert erreichen könnten (wirtschaftlicher Totalschaden).

Abzug „Neu für Alt“ (Kaskofall)


Werden bei der Unfallreparatur Ihres Fahrzeuges Neuteile verbaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, kann dies eine Wertsteigerung sein, deren Kosten der Versicherer nicht tragen


muss. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung kann ein dem Alter entsprechender Abzug gemacht (sog. NfA-Abzug, „Neu für Alt“) werden. Hierzu ist die jeweilige gültige Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde zu legen.

Bagatellschaden


Häufig wird die Erforderlichkeit der Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens an der Bagatellschadensgrenze festgemacht. Ein Kfz-Schadensgutachten ist nur dann entbehrlich und wird von dem Schädiger und dessen Kfz-Versicherung nicht erstattet, wenn ein


eindeutiger Bagatellschaden vorliegt. Dabei muss es sich aber tatsächlich um einen eindeutigen Bagatellschaden handeln. Nach der Definition des BGH handelt es sich um einen Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche (Lack-) Schäden vorliegen ( vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH WM 1982, 511; vgl. auch BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106). Als Bagatellschaden hat der VIII. Zivilsenat des BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht jedoch andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (BGH DS 2008, 104, 106).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Sachverständiger zur Schadensfeststellung herangezogen werden kann, ist alleine entscheidend, ob für den geschädigten Kfz-Eigentümer zweifelsfrei erkennbar war, dass der eingetretene Schaden an seinem Fahrzeug ersichtlich nur oberflächlicher Lackschaden ist oder eindeutig unter 715,– € liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( vgl. etwa: BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517; BGH VersR 2008, 235, 237) entscheidet die Kenntnis des geschädigten Kfz-Eigentümers als technischen Laien, also wie sich der Schaden für ihn darstellt ( vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1988, 1333 = VersR 1989, 191).

Ältere Fahrzeuge

Die Bagatellschadensgrenze kommt nicht zum tragen, wenn die Reparaturkosten (z. B. bei älteren Fahrzeugen) bereits den Fahrzeugwert erreichen könnten (wirtschaftlicher Totalschaden).

Bewertungen von Oldtimer, Youngtimer und Liebhaberfahrzeugen

Betriebsschaden- (§ 12 AKB)/ Motorgutachten

 


Zu den Betriebsschäden gehören alle Schäden, welche durch (falsche) Bedienung des Fahrzeugs entstehen: z.B. der Fahrer vergisst die Motorhaube nach der Ölkontrolle vollständig zu verriegeln und diese springt während der Fahrt auf und beschädigt das


Dach. Auch wenn sich die Ladung während der Fahrt selbständig macht und das Fahrzeug von innen beschädigt, handelt es sich um einen Betriebsschaden.

Wer nach einem Unfall – trotz Warnlampe bzw. Warnhinweis – den Öl- bzw. Kühlwassermangel seines Fahrzeuges ignoriert und weiter fährt, handelt fahrlässig. Dadurch riskiert der Fahrer nicht nur einen Motorschaden, die Folgekosten sind durch den (weiteren) Betrieb entstanden und werden auch von der Fahrzeugversicherung (Kasko) nicht übernommen.

 

Beweissicherungsgutachten


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Bewertung


Die Bewertung eines Fahrzeuges durch den erfahrenen Sachverständigen soll den Fahrzeughalter vor allem davor schützen, dass das Fahrzeug im Fall einer Beschädigung oder Zerstörung „unter seinem Wert“


verhandelt wird. Ein Wertgutachten (Expertise) dient vor allem als Nachweis über den tatsächlichen Zustand eines Objektes und bestätigt in seinem Ergebnis dessen wirtschaftlichen Wert. Die Dokumentation einer Bewertung ist zeitlich gebunden.

Bewertungen von Oldtimer, Youngtimer und Liebhaberfahrzeugen

Fahrzeugbewertungen


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Bewertung


Die Bewertung eines Fahrzeuges durch den erfahrenen Sachverständigen soll den Fahrzeughalter vor allem davor schützen, dass das Fahrzeug im Fall einer Beschädigung oder Zerstörung „unter seinem Wert“


verhandelt wird. Ein Wertgutachten (Expertise) Die Bewertung eines Fahrzeuges durch den erfahrenen Sachverständigen soll den Fahrzeughalter vor allem davor schützen, dass das Fahrzeug im Fall einer Beschädigung oder Zerstörung „unter seinem Wert“ verhandelt wird. Ein Wertgutachten (Expertise) Die Bewertung eines Fahrzeuges durch den erfahrenen Sachverständigen soll den Fahrzeughalter vor allem davor schützen, dass das Fahrzeug im Fall einer Beschädigung oder Zerstörung „unter seinem Wert“ verhandelt wird. Ein Wertgutachten (Expertise)

Betriebsschaden- (§ 12 AKB)/ Motorgutachten


Zu den Betriebsschäden gehören alle Schäden, welche durch (falsche) Bedienung des Fahrzeugs entstehen: z.B. der Fahrer vergisst die Motorhaube nach der Ölkontrolle vollständig zu verriegeln und diese springt während der


Fahrt auf und beschädigt das Dach.

Auch wenn sich die Ladung während der Fahrt selbständig macht und das Fahrzeug von innen beschädigt, handelt es sich um einen Betriebsschaden.

Wer nach einem Unfall – trotz Warnlampe bzw. Warnhinweis – den Öl- bzw. Kühlwassermangel seines Fahrzeuges ignoriert und weiter fährt, handelt fahrlässig. Dadurch riskiert der Fahrer nicht nur einen Motorschaden, die Folgekosten sind durch den (weiteren) Betrieb entstanden und werden auch von der Fahrzeugversicherung (Kasko) nicht übernommen.

Haltefrist


Als Nachweis für das Integritätsinteresse muss das Fahrzeug über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses – genutzt werden.

Integritätsinteresse


Um einen berechtigten Wunsch des Eigentümers nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs nachzukommen (sog. Integritätsinteresse), gestattet die Rechtsprechung die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des


Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts). Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.

Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Kaskofall | Abzug „Neu für Alt“


Werden bei der Unfallreparatur Ihres Fahrzeuges Neuteile verbaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, kann dies eine Wertsteigerung sein, deren Kosten der Versicherer


nicht tragen muss. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung kann ein dem Alter entsprechender Abzug gemacht (sog. NfA-Abzug, „Neu für Alt“) werden. Hierzu ist die jeweilige gültige Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde zu legen.

Kurzgutachten


Das Kurzgutachten soll in seiner reduzierten Form auch die Schäden erfassen und beweiskräftig dokumentieren, die unterhalb der Schadenhöhe


von EUR 750,00 (netto) abgerechnet (prognostiziert?) werden. Dazu werden auch hier Bilder gefertigt und eine Reparaturkalkulation erstellt.

Merkantiler Minderwert


Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um einen Ausgleichsbetrag, den der Geschädigte für sein Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Unfall


oder einem Schaden an seinem Kraftfahrzeug (einem ähnlichen Ereignis) erhält, wenn das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt wurde. Trotz einer fachgerechten und technisch einwandfreien Instandsetzung bewertet der Markt das instand gesetzte Fahrzeug wegen des Verdachts auf verborgene Mängel geringer als vergleichbare unfallfreie Fahrzeuge.

 

 

Mietwagen


Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass eine Verkehrsunsicherheit vorliegt, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der für ein Mietfahrzeug entstehenden Kosten – und zwar für die erforderliche Dauer bis zum Abschluß der Reparatur. Im Falle


eines Totalschadens im Regelfall 14 Kalendertage.

Wenn das Fahrzeug zwar beschädigt, aber immer noch fahrbereit ist, darf solange kein Fahrzeug angemietet werden, bis das Fahrzeug tatsächlich in Reparatur gegeben wird. Entscheiden Sie sich für eine Neuanschaffung, stehen dem Geschädigten in diesem Fall gar keine Mietwagenkosten zu, weil der alte fahrbereiten Wagen genutzt werden kann, bis die Neubeschaffung getätigt ist.

Motorgutachten


Zu den Betriebsschäden gehören alle Schäden, welche durch (falsche) Bedienung des Fahrzeugs entstehen: z.B. der Fahrer vergisst die Motorhaube nach der Ölkontrolle


vollständig zu verriegeln und diese springt während der Fahrt auf und beschädigt das Dach. Auch wenn sich die Ladung während der Fahrt selbständig macht und das Fahrzeug von innen beschädigt, handelt es sich um einen Betriebsschaden. Wer nach einem Unfall – trotz Warnlampe bzw. Warnhinweis – den Öl- bzw. Kühlwassermangel seines Fahrzeuges ignoriert und weiter fährt, handelt fahrlässig. Dadurch riskiert der Fahrer nicht nur einen Motorschaden, die Folgekosten sind durch den (weiteren) Betrieb entstanden und werden auch von der Fahrzeugversicherung (Kasko) nicht übernommen.

Wenn das Fahrzeug zwar beschädigt, aber immer noch fahrbereit ist, darf solange kein Fahrzeug angemietet werden, bis das Fahrzeug tatsächlich in Reparatur gegeben wird. Entscheiden Sie sich für eine Neuanschaffung, stehen dem Geschädigten in diesem Fall gar keine Mietwagenkosten zu, weil der alte fahrbereiten Wagen genutzt werden kann, bis die Neubeschaffung getätigt ist.

Nebenkosten


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Nachbesichtigung


Häufig wird der Geschädigte mit einem Nachbesichtigungsbegehren der regulierungs- pflichtigen Versicherung konfrontiert, obwohl er ein korrektes, beweissicherndes Gutachten


bei der Versicherung eingereicht hat.

In Anlehnung an BGH, Az: IV ZR 334/88, NJW 89, 3009 und zfs 89, 299, wonach der Geschädigte eines Verkehrsunfalls lediglich verpflichtet ist, ein Schätzgutachten eines Kfz-Sachverständigen vorzulegen, stellte das LG Kleve, Az: 3 O 317/98, zfs 89, 239, in seinem Urteil vom 29. Dezember 1998 klar, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Eine Schadensregulierung ist nicht davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in eine Nachbesichtigung durch einen Fremdgutachter einwilligt.

Deshalb steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zu; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt und behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind (vergleiche BGH, ZfSch 1989, 299; LG München, Urteil vom 20. Dezember 1990

Wenn das Schadengutachten eines Unfallgeschädigten also keine gravierenden Mängel aufweist, Vorschäden nicht vorhanden oder aber zu solchen im Gutachten bereits ausreichende Ausführungen gemacht wurden, keine Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten ersichtlich sind, besteht kein Grund, der Versicherung eine Nachbesichtigung zu erlauben.

„Neu für Alt“ Abzug (Kaskofall)


Werden bei der Unfallreparatur Ihres Fahrzeuges Neuteile verbaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, kann dies eine Wertsteigerung sein, deren Kosten der Versicherer nicht tragen


muss. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung kann ein dem Alter entsprechender Abzug gemacht (sog. NfA-Abzug, „Neu für Alt“) werden. Hierzu ist die jeweilige gültige Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde zu legen.

Nutzungsausfall


Wenn der Eigentümer eines privat genutzten PKW oder Motorrad nach einem fremdverschuldeten Unfall die Möglichkeit zur Nutzung verliert, hat er Anspruch auf


Ersatz. Der Anspruch ist begrenzt auf die Dauer der Reparatur, die zur Wiederherstellung der beschädigten Sache benötigt wird. Auch im Falle einer Totalbeschädigung kann der Ausfall der Nutzung beansprucht werden.

Oldtimer § 23 StVZO


Als Oldtimer können Fahrzeuge eingestuft werden, die mindestens 30 Jahre alt sind, nahezu dem Originalzustand entsprechen, gepflegt und gut erhalten sind (§ 2 Abs.22 FZV). Als Grundsatz gilt hier die Erhaltung


des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes. Für anerkannte Fahrzeuge kann ein „H“-Kennzeichen (§ 9 Abs.1 FZV) zugeteilt werden.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers erforderlich. Die Untersuchung ist in Verbindung mit der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchzuführen.

 

130 % Rechtsprechung


Das „130-Prozent-Thema“ ist ein reines Haftpflichtthema. Kern der 130-Prozent-Rechtsprechung: Der Geschädigte hat nach geltendem Schadenersatzrecht in gewissen Grenzen auch dann noch die Möglichkeit zur Instandsetzung seines Fahrzeugs, wenn die


Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert maßvoll übersteigen.

Die Grundregel lautet: Die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung darf im Regelfall einen Betrag von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts (WBW) nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az: VI ZR 67/91, NJW 1992, 305).

Vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlich

Der Geschädigte will mehr in die Wiederherstellung stecken, als das Fahrzeug vor dem Unfall wert war. Das darf er nur, wenn vollständig und fachgerecht in Stand gesetzt wird.

Reparaturbestätigung


Eine Reparaturbestätigung ist eine Überprüfung einer durchgeführten Reparatur eines Unfallfahrzeugs. Hauptsächlich findet eine Reparaturbestätigung Anwendung in der fiktiven Schadenabwicklung. Die Reparaturbestätigung dient dabei als Nachweis einer


durchgeführten Reparatur gegenüber dem regulierenden Versicherer. Hintergrund ist häufig die ausstehende Regulierung des Nutzungsausfalls oder ausstehende Beträge, beispielsweise verursacht durch eine vorläufige Regulierung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens. Weiter ist eine Reparaturbestätigung auch in Bezug auf Einträge im Hinweis- und Informationssystems (HIS) der Versicherungswirtschaft vorteilhaft.

So ist ein fiktiv abgerechneter Schadenfall bereits ein Kriterium für einen Eintrag in der „Schufa der Versicherungen“. Diese schwarze Liste kann unter Umständen Schwierigkeiten bei der Regulierung von Schadenfällen auslösen.

 

Reparaturkosten


Zu den Reparaturkosten zählen alle Kosten, die aufzubringen sind, um die Schäden am Fahrzeug, die durch einen Dritten verursacht wurden, wieder herzustellen. Dazu gehört auch die vom Sachverständigen zu ermittelnde Wertminderung (Minderwert). Der


Sachverständige prüft auch, ob durch den Reparaturumfang (Lackierung, Austausch gealterter oder abgenutzter Teile) eine Wertsteigerung vom Fahrzeug zu berücksichtigen ist. Durch die Abzüge bei einer Wertverbesserung soll dann eine Bereicherung vermieden werden.

 

Restwert


Der Restwert ist der verbliebene Wert des verunfallten Fahrzeuges. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 07.06.2005 (AZ:VI ZR 192/04) hat der Kfz-Sachverständige grundsätzlich eine Angabe zu Reparaturkosten, Wertminderung, Restwert und


Wiederbeschaffungswert vorzunehmen.

Der Kfz-Sachverständige hat unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung, bei der Restwertermittlung, den dem Geschädigten zugänglichen, allgemeinen regionalen Markt zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um regional ansässige Kfz-Betriebe sowie um Gebrauchtwagenhändler. Nach Möglichkeit sollen drei Angebote eingeholt werden

 

Sachverständigengutachten


Nach einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte die Höhe seines Schadens beweisen. Grundsätzlich ist der Geschädigte bei jeder Schadenhöhe berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen.


Das vom Kfz-Eigentümer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Auftrag gegebene technische Gutachten hat dann zwei Funktionen:

– Die voraussichtliche Höhe der Reparaturkosten bzw. die Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln und

– Beweiskräftige, von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zu akzeptierende Unterlagen für die Anspruchs- und Rechtsverfolgung zu sichern

Der Geschädigte sichert sich durch das Gutachten – im Gegensatz zum Kostenvoranschlag – eine Beweisgrundlage, die von allen Gerichtsbarkeiten anerkannt wird.

Das Gutachten enthält i.d.R. auch Angaben zur Höhe der Wertminderung, Wertverbesserung, die Höhe der möglichen Ausfallkosten, oder der geeigneten Mietwagengruppe. Der Sachverständige setzt den Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert) fest, holt Restwertangebote auf Verlangen ein und berücksichtigt erkannte Vorbeschädigungen im erforderlichen Umfang.

Schadenhöhe


Reparaturkosten + Minderwert – Abzüge „neu für alt“


Abzug „Neu für Alt“ (Kaskofall)

Werden bei der Unfallreparatur Ihres Fahrzeuges Neuteile verbaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, kann dies eine Wertsteigerung sein, deren Kosten der Versicherer nicht tragen muss. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung kann ein dem Alter entsprechender Abzug gemacht (sog. NfA-Abzug, „Neu für Alt“) werden. Hierzu ist die jeweilige gültige Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde zu legen.

 

Schadenminderungspflicht


Wenn der Geschädigte, die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen Wegen der


Schadensbehebung, den wirtschaftlicheren zu wählen.

In einem Urteil aus dem Jahr 1996 hat der BGH zur Schadenminderungspflicht Grundlegendes gesagt:

Urteilszitat: „Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.

Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadenbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.“ (BGH, Urteil vom 7.5.1996, Az: VI ZR 138/95; Abruf-Nr. 96494)

Technischer Minderwert


Ein technischer Minderwert liegt nach der Definition des Bundesgerichthofs dann vor, wenn auch nach erfolgter Instandsetzung noch Mängel zurückbleiben, welche die Betriebssicherheit, die Lebensdauer


oder das äußere Ansehen und somit das Ergebnis die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs beeinflussen. (Vgl. BGH, Urt. V. 29.04.1958 – VI ZR 82/57) Das Fahrzeug lässt sich technisch nicht mehr in den Zustand wie vor dem Unfall versetzen. Es beleibt somit ein Schaden zurück.

Totalschaden


Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die prognostizierten Reparaturkosten höher sind, als der im Gutachten festgelegte Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs.
Wird das Fahrzeug nicht repariert, kann die Versicherung,


die für den Schaden aufkommen muss, den Wiederbeschaffungswert mit dem Restwert des Fahrzeugs verrechnen. Es wird dann auf „Totalschadenbasis“ abgerechnet.

Wird eine Reparatur beabsichtigt, können die Reparaturkosten bis zu 30% den Wiederbeschaffungswert aus dem Gutachten übersteigen. Der Wiederbeschaffungsaufwand von max. 130 % muss aber auch die ggf. zu beanspruchende Wertminderung enthalten.

 

Vor-Ort-Service


Das Ing.-Büro BK besichtigt grundsätzlich alle Fahrzeuge beim Kunden, oder an einem anderen, von ihm gewünschten Ort (Arbeitsplatz, Werkstatt, o.ä) zum vorher vereinbarten Termin.

Wertverbesserung (Haftpflichtfall)


Werden bei der Unfallinstandsetzung Ihres Fahrzeuges Verschleißteile und/oder überlagerte Altschäden mitrepariert, ist vom Sachverständigen zu prüfen, ob das Fahrzeug eine


Wertsteigerung erfährt. Diese Wertsteigerung muss der im Rahmen eines Vorteilsausgleichs zum Abzug gebracht werden. Die Wertverbesserung ist der Betrag, um den der Wert des Gesamtfahrzeuges durch die Unfallreparatur steigt.

 

Wiederbeschaffungswert


eines Kraftfahrzeugs entspricht dem Betrag, zu dem ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Händler der Region erworben werden kann. Enthalten ist die Umsatzsteuer, die beim Kauf des jeweiligen Fahrzeugs anfallen würde. Bei fast


neuwertigen Fahrzeugen kann dies noch die Regelbesteuerung von derzeit 19% sein. Häufig sind die von Gebrauchtwagenhändlern angebotenen Fahrzeuge nur noch differenzbesteuert, d.h. Umsatzsteuer entfällt nur noch auf die jeweilige Gewinnspanne des Händlers.

Wenn Fahrzeuge zu alt sind, um noch im gewerbsmäßigen Gebrauchtwagenhandel gehandelt zu werden, wenn sie also weit überwiegend nur noch von Privatleuten angeboten werden, fällt keine Umsatzsteuer an. Der Wiederbeschaffungswerteines unfallbedingten gebrauchten Kfz ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will.

Bei der Wertminderung wird zwischen der merkantilen und der technischen Wertminderung unterschieden.

 

 

 

Youngtimer


Als Youngtimer werden im allgemeinen Fahrzeuge bezeichnet, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind. Sie sind häufig verkehrstauglich, sehr gut erhalten und werden


weitgehend noch als Gebrauchsfahrzeug eingesetzt. Diese Fahrzeuge können z.B. durch geringe Stückzahlen frühzeitig einen „Liebhaberstatus“ erreichen (erlangen) und müssen zwangsweise nicht zugelassen sein.