Urteil:
Juni 2014 OLG Frankfurt am Main

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehr mit der geöffneten Tür eines anderen Fahrzeugs

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der bereits geöffneten Fahrertür eines auf einem Parkstreifen am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs, so ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt. Dabei ist unerheblich, dass es kein feststehendes Maß für einen Seitenabstand gibt und der Seitenabstand ca. 70 cm betragen hat. Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der bereits geöffneten Fahrertür eines auf einem Parkstreifen am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs, so ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt.

 

Quelle: lorem ipsum 2013

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