OLG München Hinweisbeschluss: Sachverständigenhonorar

Das OLG München hat mit dem Hinweisbeschluss vom 14.12.2015, AZ: 10 U 576/15, welcher zwischenzeitlich rechtskräftig ist, hoffentlich eine Klärung in die unklare Situation in Hinblick auf das Grundhonorar und die Nebenkosten der Sachverständigenrechnung gebracht.

In dem OLG-München Hinweisbeschluss werden unter anderem folgende Punkte behandelt:

  • die Bagatellschadengrenze mit 750 EUR definiert

  • das Grundhonorar des Sachverständigen orientiert sich an dem unteren Wert des Korridor V der Erhebung des BVSK. Ist der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt erhält er einen Zuschlag von 50% aus der Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert des Korridorwerts V. Hat der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat er gleichfalls Anspruch auf den Zuschlag.

  • die Nebenkosten werden gemäß den Vorgaben der BVSK-Honorarbefragung mit Fahrtkosten in Höhe von 0,70 €/Kilometer, Fotokosten in Höhe von 2,00 €/Lichtbild und 0,50 €/Lichtbild des 2. Fotosatzes, eine Porto-/Telefon-Pauschale von 15,00 €, Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie berechnet

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